ForstG 1975 § 66 idF BGBl 1987/576
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer befristeten Bringungserlaubnis gem § 66 ForstG ist die zu bringende Menge der bereits gewonnenen oder in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Forstprodukte rechtserheblich.