AÜG § 10 Abs 2, AÜG § 11 Abs 2 Z 1, ABGB § 1155
Der Entgeltsanspruch der überlassenen Arbeitskraft gegenüber dem Überlasser hängt von der Arbeitsbereitschaft der Arbeitskraft insb gegenüber dem Beschäftiger ab; demzufolge ist der Überlasser berechtigt, von der überlassenen Arbeitskraft Nachweise, insb durch Stundenaufzeichnungen, zu verlangen.