Seit 1.10.1988 gilt eine Novelle zum Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (BGBl 1988/686), deren Art II eine schon legistisch höchst bemerkenswerte Ausnahmebestimmung im Hinblick auf ein ehemaliges deutsches Reichsgesetz von 1934 und eine „Verordnung des Reichsministers für Finanzen“ aus dem Jahre 1939 enthält.