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Alkotest trotz Rippenbrüchen?

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1991, 265 Heft 4 v. 1.4.1991

StVO § 5 Abs 2, StVO § 99 Abs 1 lit b

Wenn der Beschuldigte auf Grund seines verletzungsbedingten Zustandes nicht in der Lage ist, so in das Atemalkohol-Prüfröhrchen zu blasen, daß die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkotests möglich ist, hat keine Bestrafung gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zu erfolgen.

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