StVO § 5 Abs 2, StVO § 99 Abs 1 lit b
Wenn der Beschuldigte auf Grund seines verletzungsbedingten Zustandes nicht in der Lage ist, so in das Atemalkohol-Prüfröhrchen zu blasen, daß die ordnungsgemäße Durchführung eines Alkotests möglich ist, hat keine Bestrafung gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zu erfolgen.