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Die Grenzziehung zwischen Gewerbe und Industrie im Bereich der Erstellung von sogenannten immateriellen Leistungen

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Heinz Peter RillJBl 1991, 221 Heft 4 v. 1.4.1991

A. Einleitung

Alle physischen und juristischen Personen, einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechts, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind, gehören als Mitglieder der örtlich zuständigen (Landes-)Kammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft an1)1)§ 3 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 HKG.. Diese Kammermitgliedschaft ist auf Landesebene mit der Mitgliedschaft in einer Fachgruppe, auf Bundesebene in einem Fachverband verbunden. Die Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände regelt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund eines Antrags der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden darf, im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium durch Verordnung (Fachgruppenordnung)2)2)§ 32 Satz 1 HKG.. Dabei „ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden und eine wirksame Vertretung der Interessen der Mitglieder möglich ist“3)3)§ 32 Satz 2 HKG..

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