BStG § 18 Abs 1, ABGB § 1323
Mehrere Teilenteignungen (getrennte Verfahren und Bescheide) können für den Enteigneten eine zusammenhängende, einheitliche Enteignung darstellen. Ist in einem gerichtlichen Verfahren nur über die Entschädigung einer der Teilenteignungen zu entscheiden, sind auch die anderen nicht angefochtenen Teilenteignungen in eine Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen; dann ist ein anteiliger Wert zu ermitteln.