AuskunftspflichtG, B-VG Art 20, B-VG Art 87 Abs 2, B-VG Art 94
Einzelrichter sind bei der Besorgung von „Justizverwaltungssachen“ nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig, sie üben nicht Gerichtsbarkeit, sondern Verwaltung aus und sind dabei gem Art 20 Abs 1 B-VG weisungsgebunden.