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Verbüchertes Bestandrecht als bewegliches Vermögen – Inländische Abhandlungsgerichtsbarkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 727 Heft 11 v. 1.11.1991

AußStrG § 22, ABGB § 298, ABGB § 1095, GBG § 9, GBG § 19

Das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache wird auch durch die grundbücherliche Einverleibung iSd § 1095 ABGB sowie der §§ 9 und 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache.

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