III. Der mehrgliedrige Vorstand
1. Die Ausübung der Leitungsbefugnis – Haftungsfragen
Auszugehen ist davon, daß die dem Vorstand obliegende umfassende Leitungsaufgabe die Geschäftsführung im Innenverhältnis (= Geschäftsführung im engen Sinn) und die Vertretung nach außen umfaßt. Für beide Aufgaben ergeben sich beim mehrgliedrigen Vorstand besondere Problemstellungen. Das AktG regelt einige dieser Fragen für die Außenvertretung in § 71, schweigt aber bezüglich der Geschäftsführung im Innenverhältnis. Ort der Regelung hätte wohl § 70 AktG sein müssen.