ABGB § 1014, ABGB § 1486 Z 5, ABGB § 1489
Für Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist analog § 1486 Z 5 ABGB (Forderung wegen Auslagenersatzes). Sie beginnt analog § 1489 ABGB mit Kenntnis vom Schadenseintritt. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht vorausgesetzt.