ABGB § 863, ZPO § 228
Bei der Auslegung einer Wertsicherungsklausel ist ihr Zweck zu berücksichtigen, der darin liegt, den Empfänger einer Leistung, und zwar insbesondere einer periodisch wiederkehrenden Leistung, schon vom Zeitpunkt des Anfalles der ersten Teilleistung an gegen Geldentwertungen zu schützen.