ABGB § 1311, StGB § 110 Abs 1
Der Umfang ärztlicher Aufklärungspflicht vor Operationen ist – aM die ältere Judikatur – eine Rechtsfrage.
Grundsätzlich ist eine Aufklärung des Patienten über schädliche Operationsfolgen dann nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei einem verständigen Patienten für seine Einwilligung in die Behandlung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Auf die typischen Risiken einer Operation (hier: Tetanie bei Kehlkopfoperation) ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen. Insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr also verschärft.