ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Pistenerhalter und ihre Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.