ABGB § 879 Abs 1, ABGB § 879 Abs 3
Grundsätzlich ist eine (allenfalls) nach Bankenpraxis bestehende Verpflichtung des Gläubigers (der Bank), den Bürgen vom Verzug des Hauptschuldners zu verständigen, unter Verweisung des Bürgen auf dessen Einsicht in die Kontoauszüge beim Hauptschuldner abdingbar.