StGB § 5 Abs 1, StGB § 5 Abs 3, StGB § 12, StGB § 302 Abs 1
Das StGB kennt qualitative Akzessorietät der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft.
Vom extranen Beteiligten ist auf der subjektiven Tatseite lediglich das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Vorsatzform in seiner Person zu fordern.