StGB § 15 Abs 2, StGB § 146
Der Tatbestand des (vollendeten) Betrugs erfordert eine unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozeß.
Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluß des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen iSd § 146 StGB nicht in Betracht.