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Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Freizügigkeit durch Italien

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Ulrich RunggaldierJBl 1990, 269 Heft 4 v. 1.4.1990

1. In einer jüngst erschienen Stellungnahme (JBl 1989, 470) greifen Schweitzer und Hummer die Ausführungen in meinem Beitrag „Das Vorrangrecht der in Südtirol ansässigen Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung im Lichte des Rechts der EG“ (Heft Nr 152 des Europa-Instituts des Saarlandes, Saarbrücken 1989, 21 ff) in einem grundlegenden Punkt an. Die Autoren behaupten, daß die von mir vorgenommene Bezugnahme auf die durch ein ministerielles Rundschreiben vorgeschriebene Verwaltungspraxis Italiens im Bereich der Arbeitsvermittlung von EG-Staatsbürgern nicht als Umsetzung des entsprechenden EG-Rechts angesehen werden könne und jedenfalls nicht geeignet sei, irgendeinen Beitrag zu Lösung der Frage der Vereinbarkeit von EG-Recht und Südtiroler Autonomierecht zu liefern. Dabei wird auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen, wonach eine bloße Verwaltungspraxis die Gemeinschaftswidrigkeit von staatlichen Rechtsbestimmungen nicht sanieren könne (Rs 257/86 und 38/87).

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