EStG § 16
Ausgaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen keine Werbungskosten dar.
Zwischen der Einnahmenerzielung der Bf als Bankangestellte und den Garagierungskosten beim Dienstort (ein in der Wiener Innenstadt gelegenes Institut) besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Unmittelbarer Anlaß für diese Kosten ist nicht der Erwerb, die Sicherung und Erhaltung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern die Bequemlichkeit der Bf, welche durch die Anmietung des Garagenplatzes in der Nähe ihrer Arbeitsstätte sich einerseits die durch die im Wiener innerstädtischen Bereich notorischen Parkplatzprobleme bedingte Unannehmlichkeit der täglichen Parkplatzsuche erspart und andererseits eine allenfalls raschere Erreichung ihres Kraftfahrzeuges nach ihrem jeweiligen Dienstschluß sichert. Diese Umstände allein können nicht dazu führen, solchen Ausgaben die Eigenschaft von Werbungskosten zuzuerkennen.