StGB § 82, StGB § 75, StGB § 92, StPO § 314
Die Unterlassung der ausreichenden Versorgung eines Kleinkindes mit Nahrung durch die Eltern ist dann, wenn kein Tötungs-, aber Lebensgefährdungsvorsatz vorliegt, als Aussetzung nach § 82 Abs 2 StGB zu beurteilen.