StGB § 21 Abs 1, StGB § 83, StGB § 84 Abs 2 Z 1, StPO § 290, StPO § 430, StPO § 433
Die Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB ist nicht verwirklicht, wenn eine konkret gefährliche Begehungsweise ohne Verwendung eines abstrakt gefährlichen Mittels erfolgt.
Eine zum Vorteil des Angekl ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils kann ohne Relevierung durch den Ankläger weder in der Rechtsmittelentscheidung noch in einem ihr folgenden zweiten Rechtsgang korrigiert werden.