EisenbahnG § 34 Abs 4, EisenbahnG § 35 Abs 3, AVG 1950 § 59 Abs 1
Der Eigentümer einer von einem Bauvorhaben betroffenen (hier: Unterquerung mit einem Eisenbahntunnel) Liegenschaft ist zur Einwendung berechtigt, daß das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstellt oder daß der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer ist als die ihm dadurch erwachsenden Nachteile.