ASVG § 50 Abs 1, ASVG § 52, ASVG § 65 Abs 1, JN § 1
Durch Pfändung wird die Natur des Anspruchs nicht geändert. Gesetzliche Pensionsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Drittschuldnerklage auf Zahlung einer Pension ist weder eine Arbeitsrechts- noch eine