AußStrG § 16 Abs 1, IPRG § 4 Abs 2
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iSd § 16 AußStrG kann auch in der unrichtigen Anwendung von Kollisionsnormen liegen, wenn dadurch die Anwendung von Sachnormen einer nicht berufenen Rechtsordnung bewirkt wird.
Werden überhaupt keine Versuche unternommen, den Inhalt der nach dem IPRG maßgebenden ausländischen Rechtsnorm festzustellen, so kann gesetzeskonform weder eine Entscheidung unter Anwendung des ausländischen Rechts noch eine solche nach österr Recht unter Berufung auf § 4 Abs 2 IPRG erfolgen.