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Versicherung ist leistungspflichtig, wenn die Prämie mittels Bankenerlagscheins vor Versicherungsfall eingezahlt worden ist

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 176 Heft 3 v. 1.3.1990

VersVG § 38, ABGB § 905

Die Leistungspflicht des Versicherers entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls mittels Postanweisung, Postsparkassen- oder Bankenerlagscheins bar aufgibt oder einen Überweisungsauftrag erteilt, vorausgesetzt, daß die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt.

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