VersVG § 38, ABGB § 905
Die Leistungspflicht des Versicherers entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls mittels Postanweisung, Postsparkassen- oder Bankenerlagscheins bar aufgibt oder einen Überweisungsauftrag erteilt, vorausgesetzt, daß die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt.