vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Täuschung beim Vertragsschluß durch Verhandlungsführer einer Partei

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 175 Heft 3 v. 1.3.1990

ABGB § 870, ABGB § 875

Arglistige Täuschung macht ein Geschäft auch dann anfechtbar, wenn sich die Irreführung nur auf das Motiv des Geschäfts erstreckt. Die Kausalität der Täuschung ist nach dem hypothetischen Parteiwillen und nur, wenn dieser nicht konkret bestimmbar ist, nach objektiver Würdigung des Falles zu beurteilen. Das arglistige Verhalten eines Verhandlungsführers einer Vertragspartei muß sich diese zurechnen lassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!