ABGB § 867, GemO StmK § 43 Abs 1, GemO StmK § 45, GemO StmK § 70 Abs 4
Eine außergerichtliche Bereinigung von Grenzstreitigkeiten ist zulässig und ohne Rückgriff auf eine allenfalls frühere Grenzlage hinzunehmen.
Der Bürgermeister kann die Gemeinde nur entsprechend seiner Geschäftsführungsbefugnis wirksam vertreten. Soweit bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand vorbehalten sind, ist die Vertretungsmacht des Bürgermeisters beschränkt. Veräußerung von Grundvermögen gehört begrifflich nicht zur laufenden Verwaltung iS der stmk GemO. Ob die Bereinigung eines Grenzstreits zur laufenden Verwaltung zählt, hängt davon ab, ob zu ungewöhnlichen Bedingungen abgeschlossen wird (wird hier verneint).