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Mitverschulden von Gehilfen

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Silvia DullingerJBl 1990, 20 Heft 1 v. 1.1.1990

A. Das Problem

Die §§ 1301 bis 1304 ABGB enthalten Regeln über die Schädigung durch mehrere Teilnehmer einschließlich der Mitwirkung des Geschädigten im Rahmen der sog Verschuldenshaftung. Diese Grundsätze werden (zumindest teilweise) auf den Bereich der Gefährdungshaftung übertragen1)1)So bestimmen § 7 Abs 1 EKHG, § 20 LuftVG, § 1a Abs 4 RHG, § 7 AtomHG, § 11 PHG (ob die Haftung nach dem PHG als Gefährdungshaftung oder als verschuldensunabhängige Deliktshaftung anzusehen ist, ist allerdings strittig; vgl dazu Fitz–Purtscheller in Fitz–Purtscheller–Reindl, Produkthaftung [1988] Rz 2 und 7 zu § 1; Welser, Produkthaftungsgesetz [1988] Rz 13 der Vorbemerkungen; jeweils mwN) ausdrücklich die Anwendung des § 1304 ABGB; zu den Details vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 I (1980) 245 ff mwN..

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