MRG § 27 Abs 1 Z 2, ABGB § 879
Der Schutzzweck des § 27 MRG verlangt gundsätzlich die Gültigkeit des Restvertrages. Mietverträge, die aufgrund unzulässiger Ablösevereinbarungen zustandegekommen sind, sind daher nicht insgesamt nichtig; nichtig sind nur die Ablösevereinbarungen.