StGB § 27 Abs 1, StGB § 43, StGB § 43a, StGB § 44 Abs 2, StGB § 302 Abs 1
Eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlusts kommt nur in Betracht, wenn die Hauptstrafe zur Gänze und nicht bloß teilweise (§ 43 a StGB) nachgelassen wurde.
Auch der funktionell oder örtlich unzuständige Beamte kann eine ihm in abstracto zustehende Befugnis mißbrauchen.