StGB § 61, StGB § 125, StGB § 126, StGB § 286 Abs 1, StRÄG 1987 Art 1 Z 15
Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit muß zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Tat vorliegen; hängt deren Erfüllung aber, wie im Fall des § 286 Abs 1 StGB, von der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens ab, so sind die bezüglichen Rechtsvorschriften (Strafdrohung der nichtverhinderten Tat) im Urteilszeitpunkt maßgebend.