ASVG § 176 Abs 1 Z 6
Eine Hilfskraft, die vom Bauherrn vereinbarungsgemäß beigestellt wird, um den Monteur des Bauunternehmers bei der Erbringung der geschuldeten Werkleistung zu unterstützen, wird mit Willen des Werkunternehmers tätig und übt eine dem Unternehmer dienende betriebliche Tätigkeit aus. Ein aus Anlaß dieser Tätigkeit erlittener Unfall ist einem Arbeitsunfall gleichgestellt.