HVG § 6, HVG § 29
Wer zur Anfechtung des vermittelten Geschäfts wegen Willensmangels zwar berechtigt ist, aber dieses Recht nicht ausübt, ist grundsätzlich zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Das gilt insb dann, wenn die Anfechtung unterlassen wird, um doch noch die Vorteile des Geschäfts zu ziehen.