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Provisionsansprüche bei Unterlassung der zulässigen Anfechtung des vermittelten Geschäfts

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 529 Heft 8 v. 1.8.1989

HVG § 6, HVG § 29

Wer zur Anfechtung des vermittelten Geschäfts wegen Willensmangels zwar berechtigt ist, aber dieses Recht nicht ausübt, ist grundsätzlich zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Das gilt insb dann, wenn die Anfechtung unterlassen wird, um doch noch die Vorteile des Geschäfts zu ziehen.

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