ABGB § 1440
Vom Aufrechnungsverbot sind in Analogie zur angeführten Gesetzesstelle auch jene Rechtsverfolgungskosten (hier: Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren) umfaßt, die zur Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der entzogenen und vom Aufrechnungsverbot unmittelbar betroffenen Sache erforderlich waren.