ABGB § 1497, ZPO § 235
Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.