Die Autoren untersuchen die von uns in der Zeitschrift „präsent“ vom 29.9.1988, S 8 aufgestellte These, daß die Regelungen des Sonderstatuts (1972) für Südtirol bezüglich Proporz und Arbeitsvermittlungsprivileg teilweise gemeinschaftsrechtswidrig sind. Prinzipiell läßt sich dazu anmerken, daß – wie alle Erfahrung zeigt – eine europarechtliche Argumentation ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH brandgefährlich ist. Wenn daher in der Sache selbst (= Diskriminierungsverbot) von den Autoren lediglich das Urteil „Sotgiu“ vom 12.2.1974, Rs 152/73 herangezogen wird, so ist das zuwenig. Die von den Autoren fein ziselierte Argumentationskette führt nämlich zu einem Ergebnis, das nach dem Urteil des EuGH vom 4.4.1974, Rs 167/73 über den Proporz in der französischen Handelsmarine gegen (von den Autoren nicht berücksichtigtes) sekundäres Gemeinschaftsrecht verstößt. Aber den Rechtswissenschafter muß ja die höchstrichterliche Rechtsprechung in seinen dogmatischen Aussagen nicht unbedingt binden, sodaß die Berufung darauf nicht zwangsläufig bedeutet, daß die Argumentation der Autoren allein deswegen falsch ist. Zu dieser ist jedoch folgendes berichtigend festzustellen: