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Volle Schadensgutmachung bei der tätigen Reue

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 397 Heft 6 v. 1.6.1989

StGB § 167, ABGB § 1323, ABGB § 1324

Das Erfordernis der gänzlichen Schadensgutmachung bei der tätigen Reue deckt sich nicht mit der „vollen Genugtuung“ des ABGB; der indirekte Schaden, zu dem idR Zinsen gehören, ist nicht zu ersetzen.

OGH, 24.11.1988, 12 Os 102/88

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