StGB § 167, ABGB § 1323, ABGB § 1324
Das Erfordernis der gänzlichen Schadensgutmachung bei der tätigen Reue deckt sich nicht mit der „vollen Genugtuung“ des ABGB; der indirekte Schaden, zu dem idR Zinsen gehören, ist nicht zu ersetzen.
OGH, 24.11.1988, 12 Os 102/88