StGB § 7 Abs 2, StGB § 83 Abs 1, StGB § 83 Abs 2, StGB § 84, StGB § 86
Für den Schuldspruch wegen eines erfolgsqualifizierten Verletzungsdelikts kommt es auf die Vorhersehbarkeit des Erfolgs zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung, nicht aber auf die nachträgliche Fehleinschätzung der Gefährlichkeit bereits eingetretener Verletzungen an.