I. Einleitung und Problemstellung
Die Vertrags- oder Konventionalstrafe ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung verspricht1). Sie dient vor allem dem vereinfachten Ausgleich von Nachteilen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung entstehen2); sie ist somit ein pauschalierter Schadenersatz, der im konkreten Fall schwierige Schadensberechnungen ersparen soll3), und gebührt nach hM auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist4). Jedoch ist eine vom Schuldner als übermäßig erwiesene Vertragsstrafe vom Richter zu mäßigen (§ 1336 Abs 2 ABGB)5), worauf nicht verzichtet werden kann6). Gem § 348 iVm § 351 HGB unterliegt eine Vertragsstrafe, die von einem Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen worden ist, zwar nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB7); sie ist aber nach allgemeinen Grundsätzen dann zu mäßigen, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 879 ABGB)8).