EO § 150 Abs 1
Auch für eine Leibrentenforderung kann eine Reallast begründet werden.
Der Richter kann mit Zustimmung des Berechtigten bestimmen, daß dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehende Reallasten vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot oder überhaupt nicht zu übernehmen sind. Im zweiten Fall ist, wenn die Reallast wiederkehrende Zahlungen zum Gegenstand hat, ein Deckungskapital zinsbringend anzulegen.