EheG § 66, EheG § 67, EheG § 68
Der Unterhaltsanspruch des mit Teilurteil rechtskräftig Geschiedenen kann auch vor dem endgültigen Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des anderen Gatten mit Klage geltend gemacht werden. Bis zum endgültigen Verschuldensausspruch ist der Unterhaltsprozeß zu unterbrechen. Die Unterbrechung kann auch im Revisionsverfahren erfolgen oder dem Berufungsgericht aufgetragen werden.