ABGB § 914, ABGB § 1157, ArbVG § 97 Abs 1 Z 18
Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf von Pensionsansprüchen für den Fall einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens vorbehalten, darf er dieses Gestaltungsrecht nicht nach Belieben, sondern nur nach billigem Ermessen ausüben. Auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart rechtfertigen nicht den Widerruf für alle Zukunft.