Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand muß ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen sein; nur wenn die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache, sei es auch nur überwiegend, in anderen Umständen hat, scheidet eine Bestrafung nach § 287 StGB aus.
OGH, 06.09.1988, 11 Os 110/88