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Verursachung des Rauschzustandes nach § 287 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 192 Heft 3 v. 1.3.1989

Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand muß ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführen sein; nur wenn die Zurechnungsunfähigkeit ihre Ursache, sei es auch nur überwiegend, in anderen Umständen hat, scheidet eine Bestrafung nach § 287 StGB aus.

OGH, 06.09.1988, 11 Os 110/88

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