StGB § 304 Abs 1, StPO § 304 Abs 2
Die Vornahme eines Amtsgeschäfts kann dadurch pflichtwidrig werden, daß der Amtsträger einem Vermögensvorteil Einfluß auf eine Ermessensentscheidung einräumt; durch diese Auslegung darf aber nicht der Bestimmung des § 304 Abs 2 jeder Anwendungsbereich entzogen werden.