ABGB § 364c, EO § 54
Der betreibende Gläubiger muß im Exekutionsantrag die Urkunde anführen, aus der sich ergibt, daß die betriebene Forderung durch ein (Höchstbetrags-)Pfandrecht, das einem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rang vorgeht oder ihm gleichrangig ist, gesichert ist. Die Nichtanführung dieser Urkunde ist ein der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel.