ABGB § 869, ABGB § 914
Eine Umstandsklausel in einem Strombezugsvertrag, die für den Fall einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten eine Vertragsanpassung durch Übereinkunft der Parteien vorsieht, ist ausreichend bestimmt und verpflichtet die Vertragspartner, einer solchen Anpassung zuzustimmen, die redlich und loyal denkende Menschen für den nun eingetretenen Fall vereinbart hätten, sofern sie ihn vorausgesehen hätten.