Dem Legatar ist die Amtsbestätigung nur zu verweigern, wenn der Erbe die letztwillige Verfügung ernstlich und nicht nur auf eine vorweg aussichtslose Weise bestreitet.
OGH, 13.09.1988, 4 Ob 577/88
LGZ Wien, 05.07.1988, 44 R 102/88
Dem Legatar ist die Amtsbestätigung nur zu verweigern, wenn der Erbe die letztwillige Verfügung ernstlich und nicht nur auf eine vorweg aussichtslose Weise bestreitet.
OGH, 13.09.1988, 4 Ob 577/88
LGZ Wien, 05.07.1988, 44 R 102/88