III. Überlegungen zur Neubestimmung des Anwendungsbereichs
Eine Lösung kann nur über eine Neuorientierung der Auslegung des § 108 erreicht werden. Dabei sind zwei Fixpunkte zu beachten: erstens, daß § 108 jedenfalls in Zukunft nicht mehr der Durchsetzung staatlicher Hoheitsrechte dient, und zweitens, daß der Tatbestand als ein Delikt gegen die Freiheit eingereiht ist.