B-VG Art 10 Abs 1 Z 6, B-VG Art 15 Abs 1, B-VG Art 15 Abs 9, Tir GrundverkehrsG 1983 § 3 Abs 2 lit a idF LGBl 69 (GVG)
Wenn in Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG von einem Verkehr mit Grundstücken die Rede ist, so ist darunter offenbar ein rechtsgeschäftlicher Verkehr zu verstehen; dieser ist aber grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, daß das Rechtsgeschäft von den Beteiligten in freier Selbstbestimmung vereinbart wird.