WehrG 1978 § 37 Abs 6 lit a idF BGBl 150
Zweck der Regelung des § 37 Abs 6 lit a WehrG ist es offensichtlich, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet aber keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Hochschulstudiums an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung.