VwGG 1985 § 34 Abs 2, VwGG 1985 § 46 Abs 1
Änderung der Rsp dahin, daß bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt wird, wenn jenem Auftrag innerhalb einer Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde.